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   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16 ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16 ER (https://dejure.org/2017,97014)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.01.2017 - L 8 SO 266/16 ER (https://dejure.org/2017,97014)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. Januar 2017 - L 8 SO 266/16 ER (https://dejure.org/2017,97014)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2017 - L 8 SO 234/16

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII; Übernahme der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin - vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache (- L 8 SO 234/16 -) - ein Darlehen für die notwendigen Kosten zur Verlängerung ihres Passes der Republik Weißrussland - Zug um Zug gegen Vorlage von Nachweisen über angefallene Kosten - bis zu einem Höchstbetrag von 750, 00 EUR zu gewähren.

    Seit Zulassung der Berufung durch Senatsbeschluss vom 8. August 2016 (- L 8 SO 226/16 NZB -, vorheriges Aktenzeichen - L 8 SO 155/15 -) ist der Gerichtsbescheid des SG vom 20. Mai 2015 Gegenstand eines beim Landessozialgericht (LSG) anhängigen Berufungsverfahrens (- L 8 SO 234/16 -).

    In diesem Zusammenhang hat sie im Hauptsacheverfahren eine Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) vom 6. August 2015 zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 77 d. GA - L 8 SO 234/16 -), nach der sie neben den Leistungen des Beigeladenen über kein Einkommen und bis auf einen Pkw und eine titulierte Forderung aus einem Privatdarlehen mit einer Restforderung von 600, 00 EUR (insoweit wurde ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 22. April 2015 von der Antragstellerin erwirkt), deren Vollstreckung wegen der Insolvenz des Schuldners gescheitert sei, über kein (wesentliches) Vermögen verfügt.

    Das mit Beschlüssen vom 2. September 2016 im vorliegenden Eil- und im Hauptsacheverfahren (- L 8 SO 234/16 -) beigeladene Jobcenter macht geltend, dass der Antragstellerin die Notwendigkeit der Passverlängerung seit 15 Jahren bekannt sei und sie die erforderlichen Kosten in dieser Zeit hätte ansparen können und müssen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere der Ermittlungen zu der Höhe der Passverlängerungskosten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Prozessakte des Hauptsacheverfahrens (- L 8 SO 234/16 -) und der beigezogenen Prozessakte des Eilverfahrens (- S 22 SO 47/14 ER - - L 8 SO 16/15 B ER -) sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Leistungsvorgang, Ausländerakte) und des Beigeladenen (2 Bände, Stand: Ende 2014 bis Juni 2016) Bezug genommen.

    Die (erst- und letztinstanzliche) Zuständigkeit des LSG ergibt sich aus § 86b Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG, weil es das für eine einstweilige Anordnung zuständige Gericht der Hauptsache, des Berufungsverfahrens (- L 8 SO 234/16 -) gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20. Mai 2015, ist, in dem die Beteiligten im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abse. 1 und 4 SGG, § 56 SGG) über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids des Antragsgegners vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 (§ 95 SGG) und die Verpflichtung des Antragsgegners oder des notwendig Beigeladenen (§ 75 Abs. 2 und 5 SGG) zur Übernahme der Kosten für die Passverlängerung als Beihilfe oder als Darlehen streiten.

    Nach diesen Maßgaben entscheidet der Senat auf Grund einer Folgenabwägung, weil nach dem derzeitigen Sachverhalt offen ist, ob der Antragstellerin der im Hauptsacheverfahren (- S 22 SO 174/14; L 8 SO 234/16 -) gegen den Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe oder eines Darlehens zur Verlängerung des Heimatpasses der Antragstellerin nach § 73 SGB XII (Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015) bzw. der gegen den Beigeladenen geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zusteht.

    Der Höhe nach ist das zu gewährende Darlehen auf einen Höchstbetrag von 750, 00 EUR begrenzt, weil der Senat nach den im Hauptsacheverfahren vorgenommenen Ermittlungen (u.a. durch Einholung der Auskunft der Botschaft von Belarus vom 23. März 2016, Bl. 140 d. GA - L 8 SO 234/16 -) nicht davon überzeugt ist, dass für die Passverlängerung höhere Kosten anfallen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - L 8 SO 226/16 -, Bl. 159 ff. d. GA - L 8 SO 234/16 -).

  • BSG - B 8 SO 16/15 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Sozialhilferecht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    In der Sache scheide eine Leistungspflicht des Antragsgegners nach § 73 SGB XII aus, weil die Kosten für die Beschaffung eines Ausweispapiers, für Ausländer also auch eines Heimatpasses, bei der Bemessung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II berücksichtigt worden (s. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 -, derzeit beim BSG anhängig - B 8 SO 16/15 R -) und die Regelungen des SGB II für eine Leistungsgewährung bei atypischen Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II und § 24 Abs. 1 SGB II abschließend seien.

    In Rechtsprechung und Literatur ist die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII zur Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen, umstritten, insbesondere ob diese Kosten seit dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG - BGBl. I 2011, 453) zum 1. Januar 2011 im Regelbedarf nach § 28 SGB XII enthalten sind (lfd. Nr. 82 Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte "nur Personalausweis", vgl. BT-Drs. 17/3434, S. 62) und insoweit eine unbenannte Bedarfslage i.S. des § 73 SGB XII vorliegt (verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 - juris Rn. 35-42 m.w.N., Revision anhängig unter - B 8 SO 16/15 R -, SG Karlsruhe, Urteil vom 3. September 2014 - S 8 AS 855/13 - juris Rn. 21 sowie SG Aachen, Urteil vom 5. Juni 2012 - S 20 SO 179/11 - juris Rn. 18, Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 Rn. 129, a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57, Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 73 Rn. 8; nach altem Recht die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 2011 - L 20 AY 19/08 - juris Rn. 28 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - L 8 AY 47/09 B - juris Rn. 11 und vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57).

    Da die Rechtsfrage einer Hilfegewährung für Passbeschaffungs- bzw. verlängerungskosten sehr umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist (Revision beim BSG anhängig unter - B 8 SO 16/15 R -), betrifft die im Rahmen der Folgenabwägung vorzunehmende Interessensabwägung in erster Linie die Frage, ob hier der Antragsgegner als Sozialhilfeträger (§ 73 Satz 2 SGB XII) oder das beigeladene Jobcenter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zu verpflichten ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - L 20 SO 355/13

    Kein Anspruch auf teilweise Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    In der Sache scheide eine Leistungspflicht des Antragsgegners nach § 73 SGB XII aus, weil die Kosten für die Beschaffung eines Ausweispapiers, für Ausländer also auch eines Heimatpasses, bei der Bemessung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II berücksichtigt worden (s. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 -, derzeit beim BSG anhängig - B 8 SO 16/15 R -) und die Regelungen des SGB II für eine Leistungsgewährung bei atypischen Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II und § 24 Abs. 1 SGB II abschließend seien.

    In Rechtsprechung und Literatur ist die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII zur Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen, umstritten, insbesondere ob diese Kosten seit dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG - BGBl. I 2011, 453) zum 1. Januar 2011 im Regelbedarf nach § 28 SGB XII enthalten sind (lfd. Nr. 82 Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte "nur Personalausweis", vgl. BT-Drs. 17/3434, S. 62) und insoweit eine unbenannte Bedarfslage i.S. des § 73 SGB XII vorliegt (verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 - juris Rn. 35-42 m.w.N., Revision anhängig unter - B 8 SO 16/15 R -, SG Karlsruhe, Urteil vom 3. September 2014 - S 8 AS 855/13 - juris Rn. 21 sowie SG Aachen, Urteil vom 5. Juni 2012 - S 20 SO 179/11 - juris Rn. 18, Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 Rn. 129, a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57, Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 73 Rn. 8; nach altem Recht die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 2011 - L 20 AY 19/08 - juris Rn. 28 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - L 8 AY 47/09 B - juris Rn. 11 und vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2016 - L 8 SO 226/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    Seit Zulassung der Berufung durch Senatsbeschluss vom 8. August 2016 (- L 8 SO 226/16 NZB -, vorheriges Aktenzeichen - L 8 SO 155/15 -) ist der Gerichtsbescheid des SG vom 20. Mai 2015 Gegenstand eines beim Landessozialgericht (LSG) anhängigen Berufungsverfahrens (- L 8 SO 234/16 -).

    Der Höhe nach ist das zu gewährende Darlehen auf einen Höchstbetrag von 750, 00 EUR begrenzt, weil der Senat nach den im Hauptsacheverfahren vorgenommenen Ermittlungen (u.a. durch Einholung der Auskunft der Botschaft von Belarus vom 23. März 2016, Bl. 140 d. GA - L 8 SO 234/16 -) nicht davon überzeugt ist, dass für die Passverlängerung höhere Kosten anfallen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - L 8 SO 226/16 -, Bl. 159 ff. d. GA - L 8 SO 234/16 -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2015 - L 8 SO 16/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    Ein zugleich mit Klageerhebung eingeleitetes Eilverfahren hatte ebenfalls keinen Erfolg (- S 22 SO 47/14 ER - - L 8 SO 16/15 B ER -), erstinstanzlich in der Sache (Beschluss des SG vom 8. Januar 2015) und zweitinstanzlich mangels Statthaftigkeit der Beschwerde (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2015).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere der Ermittlungen zu der Höhe der Passverlängerungskosten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Prozessakte des Hauptsacheverfahrens (- L 8 SO 234/16 -) und der beigezogenen Prozessakte des Eilverfahrens (- S 22 SO 47/14 ER - - L 8 SO 16/15 B ER -) sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Leistungsvorgang, Ausländerakte) und des Beigeladenen (2 Bände, Stand: Ende 2014 bis Juni 2016) Bezug genommen.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927) dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 19/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    In Rechtsprechung und Literatur ist die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII zur Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen, umstritten, insbesondere ob diese Kosten seit dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG - BGBl. I 2011, 453) zum 1. Januar 2011 im Regelbedarf nach § 28 SGB XII enthalten sind (lfd. Nr. 82 Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte "nur Personalausweis", vgl. BT-Drs. 17/3434, S. 62) und insoweit eine unbenannte Bedarfslage i.S. des § 73 SGB XII vorliegt (verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 - juris Rn. 35-42 m.w.N., Revision anhängig unter - B 8 SO 16/15 R -, SG Karlsruhe, Urteil vom 3. September 2014 - S 8 AS 855/13 - juris Rn. 21 sowie SG Aachen, Urteil vom 5. Juni 2012 - S 20 SO 179/11 - juris Rn. 18, Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 Rn. 129, a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57, Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 73 Rn. 8; nach altem Recht die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 2011 - L 20 AY 19/08 - juris Rn. 28 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - L 8 AY 47/09 B - juris Rn. 11 und vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Zuständiger Leistungsträger bei Verstoß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER -, vom 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER -, vom 22. Oktober 2013 - L 8 SO 241/13 B ER - und vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2013 - L 8 SO 241/13

    Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie im Wege der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER -, vom 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER -, vom 22. Oktober 2013 - L 8 SO 241/13 B ER - und vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2012 - L 9 AS 563/12

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
    In Rechtsprechung und Literatur ist die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII zur Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen, umstritten, insbesondere ob diese Kosten seit dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG - BGBl. I 2011, 453) zum 1. Januar 2011 im Regelbedarf nach § 28 SGB XII enthalten sind (lfd. Nr. 82 Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte "nur Personalausweis", vgl. BT-Drs. 17/3434, S. 62) und insoweit eine unbenannte Bedarfslage i.S. des § 73 SGB XII vorliegt (verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 - juris Rn. 35-42 m.w.N., Revision anhängig unter - B 8 SO 16/15 R -, SG Karlsruhe, Urteil vom 3. September 2014 - S 8 AS 855/13 - juris Rn. 21 sowie SG Aachen, Urteil vom 5. Juni 2012 - S 20 SO 179/11 - juris Rn. 18, Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 Rn. 129, a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57, Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 73 Rn. 8; nach altem Recht die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 2011 - L 20 AY 19/08 - juris Rn. 28 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - L 8 AY 47/09 B - juris Rn. 11 und vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 8 AY 47/09

    Übernahme von Passbeschaffungskosten bei der Gewährung von Analogleistungen nach

  • SG Karlsruhe, 03.09.2014 - S 8 AS 855/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - keine Anspruchsgrundlage für Übernahme von

  • SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 179/11

    Sozialhilfe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2008 - L 8 SO 11/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2008 - L 8 SO 36/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2016 - L 8 SO 385/12

    Kostenerstattung für ärztlich verordnete medizinische Behandlungspflege zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2009 - L 8 SO 149/07

    Richtiger Sozialleistungsträger für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2017 - L 8 SO 234/16

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII; Übernahme der

    Zudem hat der Senat den Beigeladenen in einem 2016 eingeleiteten Eilverfahren verpflichtet, der Klägerin ein Darlehen zur Bestreitung der Passbeschaffungskosten zu gewähren (Beschluss vom 13. Januar 2017 - L 8 SO 266/16 ER -).

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Prozessakten der Parallelverfahren (- S 22 SO 47/14 ER, L 8 SO 16/15 B ER - und - L 8 SO 266/16 ER -) und der die Klägerin betreffenden Ausländer- und Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beigeladenen Bezug genommen.

    Der Senat hat bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (- L 8 SO 266/16 ER -) den von der Klägerin geltend gemachten Bedarf als unabweisbar anerkannt und insoweit auch die Eilbedürftigkeit einer Regelungsanordnung bejaht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18

    Analogie; Analogleistungen; Auszubildende; Berufsausbildungsbeihilfe; Härtefall

    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER - und 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER - sowie jüngst vom 13. Januar 2017 - L 8 SO 266/16 ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
    Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Beigeladenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Klägerin ein Darlehen für die notwendigen Passbeschaffungskosten zu gewähren (Senatsbeschluss vom 13.1.2017 - L 8 SO 266/16 ER -), das die Klägerin nicht in Anspruch genommen hat.

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des BSG - B 8 SO 8/17 R -), der Prozessakten der Parallelverfahren (- S 22 SO 47/14 ER, L 8 SO 16/15 B ER - und - L 8 SO 266/16 ER -) und der die Klägerin betreffenden Ausländer- und Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beigeladenen Bezug genommen.

    Die Klägerin hätte insoweit auch das ihr im gerichtlichen Eilverfahren zugesprochene Darlehen für die notwendigen Passbeschaffungskosten (Senatsbeschluss vom 13.1.2017 - L 8 SO 266/16 ER -) in Anspruch nehmen können.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER - und 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER - sowie jüngst vom 13. Januar 2017 - L 8 SO 266/16 ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 8 SO 136/19
    Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda, vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 2. April 2008 - L 8 SO 11/08 ER - und 13. Mai 2008 - L 8 SO 36/08 ER - sowie jüngst vom 13. Januar 2017 - L 8 SO 266/16 ER -).
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